5 x 5 schnell erklärt
Kerninhalte auf einen Blick:
- fixe Miete von 5 Euro/m² brutto inkl. Betriebskosten (kalt)
- für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren
- einmalige Inanspruchnahme möglich
- für Junge zwischen 18 und 30 Jahren
- Wohnungsgröße maximal 60 m² plus weitere 10m² pro zusätzlicher Person
Das Modell soll rasch und wirksam leistbaren Wohnraum für Junge zur Verfügung stellen wollen. Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, Objekte für das Modell „5 x 5“ beim Land Oberösterreich vorzuschlagen. Gemeinsam mit dem Land wird der konkrete Förderbedarf der jeweiligen Wohnungen ermittelt, um auf die Miete von 5 Euro/m² herunterzukommen. Die Kosten für die Förderung sollen vom Land getragen werden.
Wenn die marktübliche Miete einer Wohnung 8 Euro/m² inkl. Betriebskosten (kalt) wäre, dann müsste das Land 3 Euro/m² zuschießen, um eine „5 x 5“ Wohnung zu ermöglichen. Die Gesamtkosten für ein Jahr würden bei einer 60-Quadratmeter-Wohnung 2160 Euro betragen. Mit einem Budgetvolumen von zirka 2,2 Millionen Euro könnten demzufolge 1000 „5 x 5 – Junge Wohnungen“ vom Land Oberösterreich finanziert werden. Der tatsächliche Kostenpunkt dürfte jedoch deutlich niedriger liegen, weil nicht alle Wohnungen der Maximalgröße entsprechen werden und zudem ein Teil der Förderung durch den Wegfall der Wohnbeihilfe kompensiert würde.
Welche Wohnungen kommen in Frage?
- verfügbare Wohnungen – also aktuelle Leerstände (z.B. 600 Genossenschaftswohnungen in OÖ laut Wohnbauanfrage)
- Ausstattungskategorie A oder B gemäß Mietrechtsgesetz
Wer kommt als MieterIn in Frage?
- Alter zwischen 18 und 30 Jahren
- Hauptwohnsitz bereits in der Gemeinde oder wird neu in der Gemeinde angemeldet
- maximales Haushaltseinkommen bis Euro 1.400 netto (=19.600 netto jährlich) für 1 Person
- maximales Haushaltseinkommen bis Euro 1.900 netto (=26.600 netto jährlich) für 2 Personen zuzüglich Euro 350 netto für jede weitere Person oder Kind
- nur einmalige Inanspruchnahme möglich
Was gibt es sonst noch zu wissen?
- nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums kann Wohnung zu Normalmiete weiterbewohnt werden
- keine zusätzliche Gewährung von Wohnbeihilfe – aber es gilt ein Verschlechterungsverbot
- sollte Wohnbeihilfen-Regelung im Einzelfall günstiger kommen, dann gilt diese